Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

UrhG § 121 Ausländische Staatsangehörige

UrhG § 121 Ausländische Staatsangehörige

[ Auszug: (1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das  ... ]